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Informationen zum Prozess in Madrid am 29.11.2004




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Die Anklage - Übersetzung

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Ermittlungsverfahren /95
Juzgado Central Nr.457
Schriftrolle/95
Dritte Sektion



An die Kammer



Der Staatsanwalt, der hiermit die Abschrift erledigt, die ihm in Beurteilung des Ermittlungsverfahrens 10/95 vom Zentralen Untersuchungsgericht übergeben wurde, formuliert mit vorläufigem Charakter die folgenden



Schlussfolgerungen


- I. -

Die Taten

Seit Anfang des Jahres 1991 ist Felipe San Epifanio San Pedro Mitglied in der bewaffneten terroristischen Organisation ETA. Er beginnt seine Aktivität mit der Aushandlung und dem Eintreiben der so genannten "Revolutionssteuer". Mitte desselben Jahres beschafft er auf Weisung der Leitung der genannten bewaffneten Gruppe (Bande) Informationen über Autokennzeichen und Personen, die Mitgliedern des Kommandos "Matalaz" übergeben werden, um für mögliche Attentate verwendet zu werden. Als dieses Kommando von der Polizei aufgedeckt wird, flieht Felipe San Epifanio nach Frankreich, wo er im Jahr 1993 nach einer Zusammenkunft mit dem Leiter der terroristischen

Gruppe (Bande), Felix López de la Calle Gauna, Mitglied des genannten Kommando "Barcelona" bleibt. Ende April 1993 absolviert er gemeinsam mit Gregorio Vicario Setien einen "Kurs" über Waffen und Sprengstoffe. Im Anschluss daran führen sie ein Gespräch mit den Verantwortlichen des Kommando "Barcelona", Felix López de la Calle und Ignacio Gracia Arregui, die sie über die zu realisierenden Ziele und über ihre Verlegung in die Stadt, in der sie aktiv werden sollen, informieren. In Barcelona werden sie Anfang Juni 1993 von Dolores López Resina empfangen. Sie lassen sich in einer Wohnung in der Calle Padilla nieder. Zwei Monate später kommt Rosario Ezquerra Pérez de Nanclares zum Kommando hinzu. Sie wird mit Gregorio Vicario in einer Wohnung in der Calle Aragón untergebracht.


Die Mitglieder des Kommando "Barcelona", das aus den oben genannten Personen bestand, rechneten mit der Unterstützung von Benjamin Ramos Vega und der deutschen Staatsbürgerin Gabriele Emile Kanze. Dies, indem sie auf ihre Namen die Wohnungen in den Straßen Padilla und Aragón in Barcelona gemietet hatten, jeweils Orte, die als Rückzugsort und als Versteck für Waffen und Explosivstoffe dienten, die die Mitglieder des Kommandos für die Ausführung ihrer Aktionen zu ihrer Verfügung hatten, und ihnen die notwendige Hilfe zukommen ließen, um für die Straflosigkeit ihrer Aktionen zu sorgen. Im Konkreten hat die Angeklagte Gabriele Emile Kanze die Wohnung in der Calle Aragón Nr. 457 von Frau María Aurelia Garrcia Orta (Vertrag auf den Seiten 309 ff.) gemietet.


Die Waffen und Explosivstoffe waren entsprechend den Anweisungen der Verantwortlichen des Kommandos, Ignacio Gracia Felix López, in einem Wagen Opel-Kadett nach Barcelona transportiert und von Mitgliedern des Kommandos in der Calle Escocia in Empfang genommen worden. In dem Wagen befanden sich neunzig Kilo Amonal, Katalysatoren für von Hexolit und Amerital, vier Granaten, eine Maschinenpistole, ein Satz Autokennzeichen, Zündstoffe, Sprengkapseln, Zeitzünder, Sender, Empfänger, etc. ... Teile des Materials wurde später in der Wohnung in der Calle Padilla beschlagnahmt.


Ab August 1993 beginnt das Kommando seine Aktivität mit dem Legen einer Autobombe, dem oben genannten roten Opel-Kadett, in der Calle Vilavila in der Stadt Condal, und zwar in der unmittelbaren Umgebung des Postgebäudes. Die folgenden Aktionen bestehen im Ablegen von Sprengkörpern in den Restaurants "La Galern",

"Tunel del Port" und Barnabier, im Olympischen Hafen der Stadt am 25. August 1993. Darauf folgende Aktionen bestehen in einer Autobombe, einem weißen Ford Fiesta, der am 29. Oktober 1993 auf dem Parkplatz des Bahnhofs von Sants abgestellt wird. Am folgenden 22. Dezember stellen sie einen roten Ford Fiesta, ohne Autokennzeichen, als eine weitere Autobombe in der Gegend von Montjuich ab. Am 7. Februar 1994 begehen sie ein Attentat gegen einen Oberst des Heeres in der Calle Tenor Massini. Am 18. April 1994 positionieren sie einen weißen Seat Ibiza, beladen mit Sprengstoff und vier Granatwerfern, gegenüber der Militärführung von Barcelona. Wegen all dieser Taten werden verschiedene Ermittlungsverfahren an verschiedenen Strafgerichten geführt.


Am 28. April 1994 wird Felipe San Epifanio San Pedro von Polizeibeamten der Nationalpolizei festgenommen, nachdem er in der Bar "Costa Brava" in der Calle Ginebra in Barcelona von diesen erkannt worden war. Nachdem sie sich als Polizeibeamte ausgewiesen haben und die Festnahme durchführen wollen, versucht Felipe San Epifanio, von der Waffe, die er trägt, Gebrauch zu machen, einer Pistole der Marke "Browning" 9 mm Kaliber Parabellum. Die Pistole war mit einer Patrone im Ladungsraum geladen und gespannt. Dies führte dazu, dass die Polizisten sich auf ihn werfen und ihn zu Boden bringen mussten, da er der Festnahme heftig Widerstand entgegensetzte und versuchte, die Polizisten anzugreifen. Bei seiner Festnahme trug Felipe San Epifanio ein Ausweispapier der Nummer 38.500.469, einen Führerschein, eine Karte mit einer Steuernummer, alles auf den Namen Norberto Gaona Garcia, wobei die beiden ersten Papiere sein Foto beinhalteten. Ebenso fand man bei ihm eine polizeiliche Ausweisplakette, die dem Ausweis der Nationalpolizei nachgemacht war, mit der Nummer 65.602.


Nachdem die Festnahme von Felipe San Epifanio bekannt geworden war, verließen die übrigen Mitglieder des Kommandos "Barcelona", Dolores López, Gregorio Vicario und Rosario Ezquerra, ihre Rückzugsorte und flohen, begleitet von Benjamin Ramos, in einem Auto, das von letzterem gemietet worden war und an dem sie ein falsches Kennzeichen angebracht hatten.


Bei den Hausdurchsuchungen, die die Polizei in der Calle Aragón Nr. 475 durchführte, fand man diverses Dokumentationsmaterial, darunter schienen Informationen über mögliche künftige Ziele terroristischer Anschläge zu sein. In der Wohnung der Calle Padilla 204-206 wurde verschiedenes Material zur Herstellung von Explosivkörpern, Waffen und Munition für selbige, alles in perfektem und gebrauchsfertigem Zustand gefunden.

Ebenfalls fand man falsche Autokennzeichen.


Die Angeklagte Gabriele Emile Kanze wurde von den Schweizer Behörden am 10.01.03 ausgeliefert.


- II. -

Juristische Bewertung

Die beschriebenen Taten können nach der spanischen Gesetzgebung das Delikt der Unterstützung einer bewaffneten Gruppe (Bande), der Lagerung von Kriegswaffen und des Besitzes von Sprengstoffen darstellen, entsprechend der Artikel 173, 174, 174 bis a), 254, 257, 258 und 264 del CP (Neuformulierung von 1973 und spätere Änderungen). Heute sind die genannten Delikte in die Artikel 515, 516, 563, 564, 566, 567, 573 und 576 eingeordnet, die bereits seit dem 25.05.1996 in Kraft getreten sind und als Ausführungsgesetz vom 23.11.1995 veröffentlicht sind


- III. -

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Angeklagte ist gemäß Artikel 28 Strafgesetzbuch als Täterin für alle Delikte verantwortlich.

[...]


- IV. -

Strafschärfende und -mildernde Umstände

Es sind keine strafschärfenden oder -mildernden Umstände vorhanden.


- V. -

Strafmaß

Der Angeklagten sind die folgenden Strafen aufzuerlegen:

- Für das Vergehen nach Art. 576 CP: sechs Jahre Haft.

- Für jedes der Delikte nach Art. 573 CP (Lagerung von Waffen und Explosivstoffen),
ein Strafmaß von acht Jahren.


Anwalts- und Prozesskosten.


- VI. -

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Nicht vorhanden.



Beweise:Der Staatsanwalt führt die folgenden Beweismittel an, die mündlich beim Prozess zu hören sind


1°.- Vernehmung der Angeklagten

2°.- Zeugen: Zu laden durch das Gericht:


Die bereits in derselben Sache verurteilten

- Felipe San Epifanio San Pedro

- Rosario Ezquerra Pérez de Nanclares

- Benjamin Ramos Vega


Beamte der Nationalpolizei, als Nummern:

- 16.873 (Festnahme von Felipe San Epifanio)

- 18.512, 19.387 (Leitender Beamter und Sekretär, der die Aussage von Felipe San Epifanio aufnahmen)

- 18.074, 19.441 und 19.387 (A.R. Wohnungsdurchsuchung Calle Padilla und Calle Aragón, Seiten 302 a 308)

- Hauptkommissar B.P. für Information Jose Domingo Ruiz Sanz (Bericht Seite 696 und 780)


3°.- Sachverständige

- Beamte der Nationalpolizei 28.225 und 62.569 (Bericht TEDAX, Seiten 935 ff)

- Beamte der Nationalpolizei 12.548 und 18.947 (Bericht Ausweispapiere D.N.I. und Dokumente, Seiten 1018 ff.)

- Beamte der Nationalpolizei 19.441 und 16.270 (Bericht über Fingerabdrücke, Seiten 998 ff und Akten der Technischen Polizeiuntersuchung, Seite 692 und 704).

- Beamte der Nationalpolizei 18.660 und 18.877 (Bericht über Waffen und ballistische Elemente, Seiten 1055 ff).


4°.- Dokumentation

Durch Verlesung der folgenden Seiten der Prozessakten, die in der mündlichen Verhandlung durch die gesamte Verlesung ausgeführt werden muss, es sei denn die Verteidigung der Angeklagten, die ausreichend über den Inhalt informiert ist, verzichtet ausdrücklich auf die Ver lesung, was in den Akten ausdrücklich vermerkt werden wird, abgesehen von den Verpflichtungen, die dem Gericht nach den Artikeln 726 des LECrim auferlegt sind: 302-308, 692 und 704, 696 und 780, 953 und ff, 998 und ff, 1018 ff, 1055 ff.


Außerdem wird angemerkt: Alle Polizeibeamte werden geladen durch die Polizeidirektion, wobei festgestellt wird, dass die Nummern, mit denen sie aufgerufen werden, diejenigen des Datums der Vorgänge sind, in denen sie eingegriffen haben; gleichzeitig wird festgestellt, dass alle Polizeibeamte Schutz vor Identifikation sowie Sichtschutz in Anspruch nehmen können, wie es ihnen nach Art. 2a) und b) des Ausführungsgesetzes vom 23.12.94 zusteht. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass die terroristische Gruppe Polizeibeamte gewöhnlich als Zielobjekt ihrer Attentate wählt (ob sich diese Polizisten nun mit Angelegenheiten der Informationsbeschaffung, Verfolgung oder anderen antiterroristischen Operationen widmen oder nicht). Außerdem und insbesondere in diesem Fall ist die Tätigkeit, die die geladenen Polizisten entfaltet haben und weiter tun werden, von dieser Charakteristik.


Madrid, 9. Dezember 2003

Leitender Staatsanwalt


(unleserlich)

Fdo.: Jesús Santos Alonso


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