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Die Anklage - Übersetzung
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Ermittlungsverfahren
/95
Juzgado
Central Nr.457
Schriftrolle/95
Dritte
Sektion
An die Kammer
Der
Staatsanwalt, der hiermit die Abschrift
erledigt, die ihm in Beurteilung des
Ermittlungsverfahrens 10/95 vom Zentralen
Untersuchungsgericht übergeben
wurde, formuliert mit vorläufigem Charakter
die folgenden
Schlussfolgerungen
- I. -
Die Taten
Seit
Anfang des Jahres 1991 ist Felipe San Epifanio
San Pedro Mitglied in der bewaffneten
terroristischen Organisation ETA. Er beginnt seine
Aktivität mit der Aushandlung und dem
Eintreiben der so genannten "Revolutionssteuer".
Mitte desselben Jahres beschafft er auf
Weisung der Leitung der genannten bewaffneten
Gruppe (Bande) Informationen über
Autokennzeichen und Personen, die Mitgliedern
des Kommandos "Matalaz" übergeben
werden, um für mögliche Attentate
verwendet zu werden. Als dieses Kommando von
der Polizei aufgedeckt wird, flieht Felipe
San Epifanio nach Frankreich, wo er im Jahr 1993 nach
einer Zusammenkunft mit dem Leiter der
terroristischen
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Gruppe
(Bande), Felix López
de la Calle Gauna, Mitglied des genannten
Kommando "Barcelona" bleibt. Ende April 1993
absolviert er gemeinsam mit Gregorio
Vicario Setien einen "Kurs" über
Waffen und Sprengstoffe. Im Anschluss daran
führen sie ein Gespräch mit den
Verantwortlichen des Kommando "Barcelona",
Felix López de la Calle und Ignacio
Gracia Arregui, die sie über die zu
realisierenden Ziele und über ihre Verlegung
in die Stadt, in der sie aktiv werden sollen,
informieren. In Barcelona werden sie Anfang Juni
1993 von Dolores López Resina empfangen. Sie lassen
sich in einer Wohnung in der Calle Padilla
nieder. Zwei Monate später kommt Rosario
Ezquerra Pérez de Nanclares zum
Kommando hinzu. Sie wird mit Gregorio Vicario
in einer Wohnung in der Calle Aragón
untergebracht.
Die
Mitglieder des Kommando "Barcelona", das aus
den oben genannten Personen bestand, rechneten
mit der Unterstützung von Benjamin Ramos
Vega und der deutschen Staatsbürgerin
Gabriele Emile Kanze. Dies, indem sie auf
ihre Namen die Wohnungen in den Straßen
Padilla und Aragón in Barcelona gemietet
hatten, jeweils Orte, die
als Rückzugsort und als Versteck für Waffen
und Explosivstoffe dienten, die die
Mitglieder des Kommandos für die Ausführung
ihrer Aktionen zu ihrer Verfügung hatten,
und ihnen die notwendige Hilfe zukommen
ließen, um für die Straflosigkeit
ihrer Aktionen zu sorgen. Im Konkreten hat die
Angeklagte Gabriele Emile Kanze die
Wohnung in der Calle Aragón Nr. 457 von Frau
María Aurelia Garrcia Orta (Vertrag auf
den Seiten 309 ff.) gemietet.
Die
Waffen und Explosivstoffe waren
entsprechend den Anweisungen der
Verantwortlichen des Kommandos, Ignacio
Gracia Felix López, in einem Wagen
Opel-Kadett nach Barcelona transportiert und von
Mitgliedern des Kommandos in der Calle Escocia
in Empfang genommen worden. In dem Wagen
befanden sich neunzig Kilo Amonal,
Katalysatoren für von Hexolit und
Amerital, vier Granaten, eine Maschinenpistole,
ein Satz Autokennzeichen, Zündstoffe,
Sprengkapseln, Zeitzünder, Sender,
Empfänger, etc. ... Teile des Materials wurde
später in der Wohnung in der Calle Padilla
beschlagnahmt.
Ab
August 1993 beginnt das Kommando seine
Aktivität mit dem Legen einer Autobombe,
dem oben genannten roten Opel-Kadett, in der Calle
Vilavila in der Stadt Condal, und zwar in der
unmittelbaren Umgebung des
Postgebäudes. Die folgenden Aktionen
bestehen im Ablegen von Sprengkörpern
in den Restaurants "La Galern",
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"Tunel
del Port" und Barnabier, im Olympischen Hafen
der Stadt am 25. August 1993. Darauf folgende Aktionen
bestehen in einer Autobombe, einem
weißen Ford Fiesta, der am 29. Oktober 1993
auf dem Parkplatz des Bahnhofs von Sants abgestellt
wird. Am folgenden 22. Dezember stellen sie einen
roten Ford Fiesta, ohne Autokennzeichen,
als eine weitere Autobombe in der Gegend von
Montjuich ab. Am 7. Februar 1994 begehen sie
ein Attentat gegen einen Oberst des Heeres
in der Calle Tenor Massini. Am 18. April
1994 positionieren sie einen weißen Seat
Ibiza, beladen mit Sprengstoff und vier
Granatwerfern, gegenüber der Militärführung
von Barcelona. Wegen all dieser Taten werden
verschiedene Ermittlungsverfahren
an verschiedenen Strafgerichten geführt.
Am
28. April 1994 wird Felipe San Epifanio San
Pedro von Polizeibeamten der Nationalpolizei
festgenommen, nachdem er in der Bar "Costa
Brava" in der Calle Ginebra in Barcelona
von diesen erkannt worden war. Nachdem sie sich
als Polizeibeamte ausgewiesen haben und
die Festnahme durchführen wollen,
versucht Felipe San Epifanio, von der
Waffe, die er trägt, Gebrauch zu machen, einer
Pistole der Marke "Browning" 9 mm Kaliber
Parabellum. Die Pistole war mit einer Patrone
im Ladungsraum geladen und gespannt. Dies
führte dazu, dass die Polizisten sich auf ihn
werfen und ihn zu Boden bringen mussten, da er
der Festnahme heftig Widerstand
entgegensetzte und versuchte, die
Polizisten anzugreifen. Bei seiner
Festnahme trug Felipe San Epifanio ein
Ausweispapier der Nummer 38.500.469, einen
Führerschein, eine Karte mit einer
Steuernummer, alles auf den Namen Norberto
Gaona Garcia, wobei die beiden ersten
Papiere sein Foto beinhalteten. Ebenso fand man
bei ihm eine polizeiliche Ausweisplakette,
die dem Ausweis der Nationalpolizei nachgemacht
war, mit der Nummer 65.602.
Nachdem
die Festnahme von Felipe San Epifanio
bekannt geworden war, verließen die
übrigen Mitglieder des Kommandos
"Barcelona", Dolores López, Gregorio
Vicario und Rosario Ezquerra, ihre
Rückzugsorte und flohen, begleitet
von Benjamin Ramos, in einem Auto, das von letzterem
gemietet worden war und an dem sie ein falsches
Kennzeichen angebracht hatten.
Bei
den Hausdurchsuchungen, die die Polizei in der
Calle Aragón Nr. 475 durchführte,
fand man diverses Dokumentationsmaterial,
darunter schienen Informationen über mögliche
künftige Ziele terroristischer Anschläge
zu sein. In der Wohnung der Calle Padilla 204-206
wurde verschiedenes Material zur Herstellung
von Explosivkörpern, Waffen und
Munition für selbige, alles in perfektem und
gebrauchsfertigem Zustand gefunden.
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Ebenfalls
fand man falsche Autokennzeichen.
Die
Angeklagte Gabriele Emile Kanze wurde
von den Schweizer Behörden am 10.01.03
ausgeliefert.
- II. -
Juristische Bewertung
Die
beschriebenen Taten können nach der
spanischen Gesetzgebung das Delikt der
Unterstützung einer bewaffneten Gruppe
(Bande), der Lagerung von Kriegswaffen und des
Besitzes von Sprengstoffen darstellen,
entsprechend der Artikel 173, 174, 174 bis a), 254,
257, 258 und 264 del CP (Neuformulierung von 1973 und
spätere Änderungen). Heute sind die
genannten Delikte in die Artikel 515, 516, 563,
564, 566, 567, 573 und 576 eingeordnet, die bereits
seit dem 25.05.1996 in Kraft getreten sind und als
Ausführungsgesetz vom 23.11.1995
veröffentlicht sind
- III. -
Strafrechtliche
Verantwortlichkeit
Die
Angeklagte ist gemäß Artikel 28
Strafgesetzbuch als Täterin für alle
Delikte verantwortlich.
[...]
- IV. -
Strafschärfende und
-mildernde Umstände
Es
sind keine strafschärfenden oder -mildernden
Umstände vorhanden.
- V. -
Strafmaß
Der
Angeklagten sind die folgenden Strafen
aufzuerlegen:
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Für das Vergehen nach Art. 576 CP: sechs Jahre
Haft.
- Für jedes der Delikte
nach Art. 573 CP (Lagerung von Waffen und
Explosivstoffen), ein Strafmaß von
acht Jahren.
Anwalts-
und Prozesskosten.
- VI. -
Zivilrechtliche
Verantwortlichkeit
Nicht
vorhanden.
Beweise:Der
Staatsanwalt führt die folgenden Beweismittel
an, die mündlich beim Prozess zu hören sind
1°.-
Vernehmung der Angeklagten
2°.-
Zeugen: Zu laden durch das Gericht:
Die
bereits in derselben Sache verurteilten
-
Felipe San Epifanio San Pedro
-
Rosario Ezquerra Pérez de Nanclares
-
Benjamin Ramos Vega
Beamte
der Nationalpolizei, als Nummern:
-
16.873 (Festnahme von Felipe San Epifanio)
- 18.512, 19.387
(Leitender Beamter und Sekretär, der die
Aussage von Felipe San Epifanio
aufnahmen)
-
18.074, 19.441 und 19.387 (A.R. Wohnungsdurchsuchung
Calle Padilla und Calle Aragón,
Seiten 302 a 308)
-
Hauptkommissar B.P. für Information Jose
Domingo Ruiz Sanz (Bericht Seite 696 und
780)
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3°.-
Sachverständige
-
Beamte der Nationalpolizei 28.225 und 62.569
(Bericht TEDAX, Seiten 935 ff)
- Beamte der Nationalpolizei
12.548 und 18.947 (Bericht Ausweispapiere D.N.I.
und Dokumente, Seiten 1018 ff.)
-
Beamte der Nationalpolizei 19.441 und 16.270
(Bericht über Fingerabdrücke, Seiten
998 ff und Akten der Technischen Polizeiuntersuchung,
Seite 692 und 704).
- Beamte der Nationalpolizei
18.660 und 18.877 (Bericht über Waffen und
ballistische Elemente, Seiten 1055 ff).
4°.-
Dokumentation
Durch Verlesung der folgenden
Seiten der Prozessakten, die in der mündlichen
Verhandlung durch die gesamte Verlesung
ausgeführt werden muss, es sei denn die
Verteidigung der Angeklagten, die ausreichend
über den Inhalt informiert ist, verzichtet
ausdrücklich auf die Ver lesung, was in den
Akten ausdrücklich vermerkt werden
wird, abgesehen von den Verpflichtungen, die
dem Gericht nach den Artikeln 726 des LECrim
auferlegt sind: 302-308, 692 und 704, 696 und 780, 953 und
ff, 998 und ff, 1018 ff, 1055 ff.
Außerdem
wird angemerkt: Alle Polizeibeamte
werden geladen durch die Polizeidirektion,
wobei festgestellt wird, dass die Nummern, mit
denen sie aufgerufen werden, diejenigen des
Datums der Vorgänge sind, in denen sie
eingegriffen haben; gleichzeitig wird
festgestellt, dass alle Polizeibeamte
Schutz vor Identifikation sowie Sichtschutz
in Anspruch nehmen können, wie es ihnen nach
Art. 2a) und b) des Ausführungsgesetzes vom
23.12.94 zusteht. Dies auch in Anbetracht des
Umstandes, dass die terroristische Gruppe
Polizeibeamte gewöhnlich als
Zielobjekt ihrer Attentate wählt (ob sich diese
Polizisten nun mit Angelegenheiten der
Informationsbeschaffung, Verfolgung oder
anderen antiterroristischen Operationen widmen
oder nicht). Außerdem und insbesondere in
diesem Fall ist die Tätigkeit, die die
geladenen Polizisten entfaltet haben
und weiter tun werden, von dieser Charakteristik.
Madrid, 9. Dezember 2003
Leitender Staatsanwalt
(unleserlich)
Fdo.: Jesús Santos Alonso
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